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Außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden der Arzneitherapie
Aus deutsches Ärzteblatt, Heft 14 vom 03.04.1998
Der folgende Beitrag ist das Ergebnis einer Diskussion im Rahmen der letzten Plenarsitzung
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, einem Fachausschuß der
Bundesärztekammer, im Dezember 1997. Er gibt in einer Zeit, die durch
Qualitätssicherung, beleggestützte Medizin und knappe finanzielle Ressourcen
gekennzeichnet ist, die Meinung der Arzneimittelkommission zu sogenannten alternativen
arzneitherapeutischen Methoden wieder.
Situation
In einer Zeit, in der im Gesundheitswesen Fragen der Qualitätssicherung und
Finanzierbarkeit zunehmend an Bedeutung gewinnen, ist eine rationale, das heißt
wissenschaftlich fundierte Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu fordern. Dies
ist bereits seit langem im Sozialgesetzbuch V (§ 70 Abs. 1) formuliert: "Die
Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,
dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten
zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein,
darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht
werden." Die moderne Medizin wird im Rahmen der Qualitätssicherung das gesamte
Spektrum diagnostischer und therapeutischer Methoden an diesen Kriterien messen müssen,
um Überflüssiges und Veraltetes zu vermeiden. Hierbei kann die beleggestützte Medizin
("Evidence Based Medicine") einen wertvollen Beitrag leisten.
Im Widerspruch hierzu stehen Bemühungen verschiedener Interessengruppen, nicht auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Behandlungsverfahren in der Öffentlichkeit
einzuführen und gesetzlich zu verankern. Unterstützt wird diese Entwicklung durch
Krankenkassen, die, um die Gunst ihrer Klienten ringend, die Kosten für derartige
Methoden zu Lasten der wissenschaftlich begründeten Therapie erstatten,
Regelungen, die von einigen Kassenärztlichen Vereinigungen geduldet werden (1), Ärzte,
die sich dieser Verfahren annehmen und dabei den Boden ihrer wissenschaftlich geprägten
Ausbildung unbewußt oder bewußt verlassen, Politiker, die aus Furcht vor dem Verlust von
Wählerstimmen diese Behandlungsverfahren fördern und für hoffähig erklären
(Sonderstellung der "besonderen" Therapierichtungen im Arzneimittelgesetz, sog.
Binnenanerkennung, Sozialgesetzbuch V, § 135 Abs. 1), aus mangelnder Sachkenntnis diesen
Methoden vertrauen oder aus Kostenüberlegungen auf geringere Ausgaben hoffen (2), und das
Marketing der entsprechenden pharmazeutischen Unternehmer, die ein direktes ökonomisches
Interesse am Umsatz "alternativer" Therapeutika haben.
Die Arzneimittelkommission ist sich bewußt, daß "alternative" therapeutische
Verfahren zahlreiche Anhänger in der Bevölkerung haben. Dies zeigen auch Umfragen, die
aber eher den von vielfältigen Interessen beeinflußten Zeitgeist erkennen lassen als die
medizinische Bedeutung dieser Verfahren beweisen. Die zunehmende Akzeptanz
"alternativer" Heilmethoden in der Bevölkerung gleichzusetzen mit einer neu
erworbenen Mündigkeit (3) würde bedeuten, die Popularität zur Bemessungsgrundlage der
Mündigkeit zu machen.
"Öffentliche Diskussion ist ein wichtiges Element gelingenden Lebens, aber sie ist
weder die Quelle sittlicher Verpflichtung, noch ist Konsens ein Wahrheitsbeweis. (. . .)
Auch wenn wir uns leichtfertig über das Falsche verständigen, dann bleibt es doch das
Falsche." (4)
Die Reflexion über Bedürfnisse am Markt, über die Gründe der Zuwendung zur
"anderen" Medizin oder über das wahre Spektrum der Wünsche eines Kranken kommt
oft zu kurz. Die Arzneimittelkommission, ein unabhängiges Gremium der verfaßten
Ärzteschaft und daher der Vermittlung einer objektiv bestmöglichen Pharmakotherapie zum
Wohle der Patienten verpflichtet, sieht im Grundsätzlichen Handlungsbedarf und Anlaß zur
Kritik an Methoden, die sich einer wissenschaftlichen Analyse entziehen, aber gleichwohl
dem
Kranken als "gleichberechtigt" entgegentreten.
Mahnungen
Die Politik mißachtet Mahnungen aus Wissenschaft und verfaßter Ärzteschaft. In der
Vergangenheit hat es nicht an sachlich begründeten kritischen Stellungnahmen zu den
sogenannten alternativen Therapierichtungen gefehlt, wie zum Beispiel die "Marburger
Erklärung" von 16 Professoren als auch von wissenschaftlichen Gesellschaften, so
- der Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie,
- der Kommission für klinische Pharmakologie der Deutschen Gesellschaft für
Kinderheilkunde,
- der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und
Onkologie und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie mit
einer gemeinsamen Stellungnahme,
- der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
- der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF),
des Dachverbandes aller medizinisch-wissenschaftlichenFachgesellschaften sowie von Gremien
der verfaßten Ärzteschaft wie
- des Deutschen Ärztetages und
- des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer (5-20).
In seinem Entschließungsantrag zu diesem Punkt formulierte der 100. Deutsche Ärztetag
1997 in Eisenach: "Diese Verfahren (gemeint sind die besonderen Therapierichtungen)
halten einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit nicht stand und sprengen somit
die Grenzen des ohnehin bis an den Rand der Leistungsfähigkeit strapazierten
Sozialversicherungssystems. . . . Die Finanzierung dieser Wünsche kann jedoch nicht zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen, wenn man nicht die Grundlagen einer
wissenschaftlich orientierten Medizin in Frage stellen will" (15). Mit großer
Mehrheit verwarf das Europäische Parlament die im sogenannten Lannoye-Bericht (21)
geforderte Finanzierung alternativer Therapiemethoden durch die Sozialsysteme (22).
Deutsche Politiker hingegen mißachteten den Sachverstand der oben genannten Gremien und
der gesamten medizinischen Wissenschaft, indem sie der "Binnenanerkennung"
sogenannter alternativer Therapierichtungen zustimmten.
Besonders in Zeiten der knappen Kassen und drohender Rationierung ist auch zu überdenken,
ob Mittel, die in die Erforschung alternativer Therapierichtungen investiert werden*,
nicht bei Verwendung zur Erforschung ernsthafter und kostenträchtiger Erkrankungen, wie
zum Beispiel von Krebs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der Demenz, von immunologisch
oder infektiös bedingten Erkrankungen, effektiver angelegt wären und einem humaneren
Ziel dienen würden als die nach Maßstäben der wissenschaftlichen Medizin fragwürdige
Suche nach einem wissenschaftlichen Beleg für die Wirksamkeit paramedizinischer Methoden.
Die in Deutschland existierende Integration alternativer Therapieverfahren in Aus- und
Weiterbildung (zum Beispiel Zusatzbezeichnung "Homöopathie") ist nur historisch
und berufspolitisch zu erklären, nicht aber wissenschaftlich zu begründen. Freilich
spiegeln sich darin unleugbar auch bestehende Defizite in der Vermittlung und praktischen
Ausübung der wissenschaftlichen Medizin.
Beispiel Homöopathie
Die Homöopathie ist die heute am meisten verbreitete Behandlungsrichtung außerhalb der
wissenschaftlichen Medizin. Auch wenn in ihre Konzepte und Erklärungen Aspekte moderner
physikalischer Theorien, wie zum Beispiel der Quantentheorie, aufgenommen wurden, basiert
sie auch heute noch auf den Vorstellungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts: auf dem
Vitalismus (Krankheit und Heilung sind immaterielle Prozesse) und einer mit modernen
biologischen Konzepten schwer kompatiblen Definition des Krankheitsbegriffs (Krankheiten
sind Regulationsstörungen, wobei nicht zwischen Symptomen und Krankheit unterschieden
wird). Nachprüfungen an Gesunden ergaben, daß homöopathische "Arzneimittel"
die ihnen früher zugeschriebenen Symptome beziehungsweise Wirkungen
("Arzneimittelbilder") häufig gar nicht zeigen (23). Der mehrfach und kürzlich
nochmals wiederholte Schlüsselversuch von Hahnemann mit Chinarinde war nicht zu
reproduzieren (24).
Das derzeitige Aufleben der Homöopathie im Umfeld anderer "naturgerechter"
Behandlungsverfahren ist nicht ohne Beispiel in der Geschichte. In der Zeit des
Nationalsozialismus wurde die "Alternativmedizin" intensiv gefördert. In Berlin
wurde ein Lehrauftrag für Homöopathie vergeben, in Stuttgart ein homöopathisches
Krankenhaus, in Leipzig eine homöopathische Poliklinik gegründet (25-27). Das
Rudolf-Heß-Krankenhaus in Dresden erhielt die Aufgabe, "Schul-" und
Außenseitermedizin zu integrieren (26). Dort wurde unter anderem versucht, die Syphilis
mit Saftfasten zu kurieren (28). Es sollte eine "Neue Deutsche Heilkunde"
etabliert werden (26, 27, 29). Die vom Reichsgesundheitsamt verordnete Testung zahlreicher
homöopathischer Verdünnungen verlief niederschmetternd, so daß die Homöopathen
seinerzeit gegen die Fortführung der Untersuchungen beim Reichsgesundheitsführer
intervenierten. Die Ergebnisse wurden bis heute nicht veröffentlicht (23, 26). Die
homöopathische "Forschung" stagnierte nach 1945 über 40 Jahre.
Sie bedient sich nunmehr bei der Deutung des Wirkungsmechanismus von bis zur
Wirkstofffreiheit verdünnten homöopathischen Lösungen andernorts nicht reproduzierbarer
Versuchsanordnungen (30) oder physikalischer Thesen von der "Einführung des
Wassergedächtnisses" (30) bis hin zur Bemühung quantenphysikalischer Erklärungen
(31-34). Alle derartigen Untersuchungen zum Wirkungsmechanismus sind hier, wie auch in der
wissenschaftlichen Medizin, nicht geeignet, die therapeutische Wirksamkeit zu belegen.
Wirksamkeit
Die in allen hochindustrialisierten Ländern erfolgreich praktizierte Arzneimitteltherapie
als eines der tragenden Therapieangebote in der Medizin basiert auf der wissenschaftlichen
Erkenntnis von Gesetzmäßigkeiten (Arzneimittel-Rezeptor-Wechselwirkungen,
Dosis-Wirkungs-beziehungen, Nachweis der Beeinflussung biochemischer bis hin zu
psycho-physiologischen Regulationsstörungen) und der Prüfung ihrer Wirksamkeit anhand
international akzeptierter klinisch-pharmakologischer und biometrischer Methoden.
Der "Goldstandard" zur Überprüfung der therapeutischen Wirksamkeit von
Arzneimitteln ist der kontrollierte klinische Versuch mit einer ausreichenden
Patientenzahl (35). Die nicht wissenschaftlich fundierten Therapierichtungen machen in der
Regel Besonderheiten geltend, um sich der wissenschaftlichen Prüfung ihrer Hypothesen zu
entziehen. Dies gilt für die im Arzneimittelgesetz explizit erwähnten Formen wie
"Homöopathie", anthroposophisch begründete Heilverfahren und für die Therapie
mit sogenannten traditionellen Phytopharmaka ebenso wie für die Vielzahl heterogener
Methoden von Ayurveda bis zur Bach-Blüten-Therapie. Alle diese Verfahren haben einen
gemeinsamen Nenner: Trotz jahrzehnte- bis jahrhundertelanger Anwendung derartiger Methoden
liegen bislang für diese keine den modernen arzneitherapeutischen Heilmethoden
vergleichbaren Wirksamkeitsnachweise vor. Seltene Ausnahmen, zum Beispiel im Rahmen der
Phytotherapie, sollten Anregung zur Herstellung chemisch definierbarer Präparate sein und
sind nicht als Beleg für diese Therapierichtung zu werten.
Der viel zitierte Satz "Wer heilt, hat recht" ist spätestens seit der 1932
erschienenen "Methodenlehre der therapeutischen Untersuchungen" von Paul Martini
(36) um die Beweispflicht für die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Prinzipien zu
ergänzen. Erst mit dem Instrumentarium der wissenschaftlichen Medizin ist eine in ihrer
Wirksamkeit gesicherte Behandlung ernsthafter Erkrankungen, wie der arteriellen Hypertonie
(zum Beispiel mit Betarezeptorenblockern, Diuretika oder ACE-Hemmern), von
Stoffwechselerkrankungen wie dem Diabetes mellitus (mit Insulin) oder von
Infektionskrankheiten (mit Antibiotika), möglich geworden. Ihren therapeutischen
Werthaben große Studien belegt, was für Homöopathika nicht zutrifft (37).
Die Arzneimittelkommission stellt sich nicht gegen den berechtigten Anspruch, daß
Begrifflichkeit und Qualität von Gesund- oder Kranksein in einem umfassenden Sinne immer
wieder neu definiert werden müssen, und sie verschließt sich nicht gegenüber neuen
theoretischen Zugängen, die den Menschen als biopsychosoziales Wesen begreifen. Jedoch
kann dies nicht bedeuten, den Boden klinisch-pharmakologischer Bewertungskriterien für
die Wirksamkeit von Behandlungsmethoden zu verlassen, wenn es um deren Stellenwert
innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten geht. Prinzipiell müssen auch
"alternative" Therapieverfahren als mit moderner biometrischer Methodik
überprüfbar angesehen werden (38), wie zum Beispiel die für Aurum D8
beziehungsweise Aconitum D8 reklamierte Senkung des Blutdruckes (39). In einer
Entschließung des Europäischen Parlaments zur nichtkonventionellen Medizin wird im
Gegensatz zu dem Kriterienkatalog der Aufbereitungskommissionen E und C des ehemaligen BGA
(40) eine "Beurteilung mit Hilfe der in jeder Humantherapie üblichen Methoden"
gefordert, "das heißt der Methoden, die sich auf die jeweils aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der Biologie und Statistik, gründen"
(41).
Daß dies in praxi möglich ist, belegt zum Beispiel eine sauber geplante und
durchgeführte plazebokontrollierte, doppelblinde Studie zur Behandlung chronischer
Kopfschmerzen in einer homöopathischen Praxisgemeinschaft in München, bei der die
Randomisierung unter Einbeziehung eines Notars erfolgte. Das Ergebnis wurde 1997 in der in
Oslo erscheinenden Zeitschrift "Cephalalgia" publiziert und zeigt keinen
Unterschied zwischen der homöopathischen Behandlung und der Plazebomedikation (42).
Unkontrollierte Untersuchungen, wie zum Teil von Krankenkassen initiiert und gefördert
(43), sind zum Nachweis der Wirksamkeit nicht geeignet.
Neuere Metaanalysen oder Reviews (44-46) zur Wirksamkeit der homöopathischen Therapie
geben Auskunft über die mangelnde Qualität der zugrundeliegenden Studien oder erregen
Verdacht auf nicht publizierte Studien mit negativem Ergebnis (Publikationsbias). Sie sind
aber keinesfalls geeignet, einen Beleg für die Wirksamkeit der Homöopathie zu liefern.
Gegen die Aussagefähigkeit dieser Metaanalysen spricht auch, daß zur Auswertung die
verschiedensten Anwendungsgebiete unter Verzicht auf einen gemeinsamen
Wirksamkeitsparameter zusammengefaßt werden. Daher fehlen in diesen Studien Erkrankungen,
die anhand einer exakt reproduzierbaren Größe (zum Beispiel Blutdruck, Blutzucker,
Entzündungsparameter) zu kontrollieren sind. Die verglichenen Ergebnisse stammen zum Teil
von der gleichen Arbeitsgruppe. Da über 140 Jahre Existenz von und Erfahrungen mit
Homöopathie einschließlich der Auswertung ihrer Ergebnisse mit modernen Metaanalysen
nicht in der Lage waren, ihre Wirksamkeit wahrscheinlich zu machen, erregt es sogar
kritische publizistische Aufmerksamkeit, und es ist bedenklich, wenn dennoch immer weitere
kostenträchtige Studien gefordert werden anstatt Konsequenzen aus dem bisherigen
Wissensstand zu ziehen (47, 48).
Komplementäre Therapie?
Einige Vertreter der Homöopathie oder anderer "besonderer" Therapierichtungen
argumentieren, ihre Arzneimittel seien nur komplementär zur Unterstützung der Behandlung
gedacht. Es erscheint nicht sehr überzeugend, einerseits bei ernsthaften Erkrankungen wie
Tumorleiden und Infektionskrankheiten die Errungenschaften der modernen Medizin in
Anspruch zu nehmen, andererseits aber deren Bedeutung zu relativieren. Da den
wissenschaftlich begründeten und den allein von persönlichen Überzeugungen getragenen
Behandlungsverfahren Paradigmen zugrunde liegen, die sich gegenseitig ausschließen,
erscheint eine "ökumenische Gemeinschaft" beider undenkbar und alles
Beschwören von "Gemeinsamkeit", "Ergänzung",
"Komplementarität" oder "Erweiterung", wie zum Beispiel im
Lannoye-Bericht (21), zwar politisch opportun, aber wissenschaftstheoretisch unhaltbar
(49). Dies ist eigentlich auch eine originär von der Homöopathie vertretene Auffassung:
"Es gibt nur zwei Haupt-Curarten: . . . die . . . homöopathische, und . . . die . .
. allöopathische. . . . nur wer beide nicht kennt, kann sich dem Wahne hingeben, daß sie
sich je einander nähern könnten oder wohl gar sich vereinigen ließen, kann sich gar so
lächerlich machen, nach Gefallen der Kranken, bald homöopathisch, bald allöopathisch in
seinen Curen zu verfahren; dieß ist verbrecherischer Verrath an der göttlichen
Homöopathie zu nennen!" (50)
Wissenschaftliche Medizin und Paramedizin sind in ihren Konzepten unvereinbar. Dieser
Aussage steht die Toleranz eines aufgeklärten Bürgers zum Beispiel verschiedenen
Glaubensrichtungen gegenüber nicht entgegen. Die seitens der Politik eingeräumte
Sonderstellung der besonderen Therapierichtungen entbehrt nicht nur jeder
wissenschaftlichen Grundlage, sondern bedeutet außerdem, daß Wirksamkeit mit zweierlei
Maß gemessen wird. Sie transferiert Konzepte des individuell oder staatlich praktizierten
Wertepluralismus fälschlicherweise in die Bewertung der von wissenschaftlichen
Gesetzmäßigkeiten bestimmten modernen Arzneitherapie.
Recht auf wirksame Therapie
Therapiefreiheit bedeutet nicht Therapiebeliebigkeit. Jeder Patient hat Anspruch darauf,
mit nachweislich wirksamen Arzneimitteln behandelt zu werden, wie umgekehrt der Arzt die
Pflicht hat, auch die Richtigkeit seines Tuns unter Beweis zu stellen (51).
"Anhänger von medizinischen Außenseitermethoden und Neulandbehandlungen müssen
darüber hinaus die konkurrierenden Verfahren der Schulmedizin sowie die
wissenschaftlichen Grundlagen der eigenen Heilmethode kennen. Die Sachkunde über die
Schulmedizin muß sogar so weit gehen, daß der Arzt genau zu wissen hat, wie die
Schulmedizin den Kranken im konkreten Einzelfall behandeln würde. Der Patient, der sich
der Behandlung eines medizinischen Außenseiters anvertraut, muß alle Umstände seines
Falles kennen." (52) . . . "Je angefochtener oder umstrittener eine gewählte
medizinische Methode, je stärker der Arzt von eingeführten oder als anerkannt geltenden
Heilverfahren abweichen möchte, das heißt von dem, was der Patient erwarten darf, und je
tiefer der Arzt in Neuland vorstoßen will, desto weiter reichen die
Informationspflichten. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen Therapiewahl und
Aufklärungspflicht." (53)
So erscheint der Einsatz von unter Umständen äußerst kostspieligen Verfahren mit
unbewiesener Wirksamkeit anstelle gesicherter therapeutischer Methoden im Rahmen der
Krebstherapie prinzipiell unethisch. Der bewußte Einsatz sogenannter alternativer
Arzneimittel als Plazebo oder Pseudoplazebo in Einzelfällen ist nicht mit der Ausübung
der entsprechenden "alternativen" Therapierichtung gleichzusetzen. Hier hat der
verordnende Arzt, gerade bei der Behandlung von Befindlichkeitsstörungen, Raum für eine
der individuellen klinischen Situation angemessene Entscheidung, die aber wie jegliche
arzneitherapeutische Entscheidung zu begründen ist. Gerade bei der Behandlung von
Befindlichkeitsstörungen mag es hinsichtlich des fehlenden Wirksamkeitsbelegs auch
Berührungsflächen zwischen "schulmedizinischen" und "alternativen"
Therapiemethoden geben. In derartigen Situationen muß der Arzt aber wissen, daß er sich
auf wissenschaftlich ungesichertes Gelände begibt, und auch den Patienten darüber
aufklären; er darf keine erforderlichen Therapien unterlassen, und er darf weder den
Patienten noch das Sozialsystem ungebührlich belasten.
Die Arzneimittelkommission verkennt nicht, daß eine Vielzahl realer oder vermeintlicher
Gründe den Patienten zum "alternativen" Therapeuten führt, wie zum Beispiel
Situationen krankheitsbedingter existentieller Not, das jedem Menschen innewohnende Maß
an Irrationalität, aber auch Defizite in der ärztlichen und mitmenschlichen Zuwendung,
die mangelnde Beachtung von Befindensstörungen, die scheinbare, unerläuterte Dominanz
technischer Untersuchungen oder "chemischer Therapien", die Suche nach weiteren
therapeutischen Möglichkeiten, der Wunsch nach aktiver Teilnahme am Heilungsprozeß oder
einfach nach einer zusätzlichen Meinung. Diese Anlässe, sich sogenannten alternativen
Therapieverfahren zuzuwenden, können jedoch eine Kritik am Wesen der wissenschaftlichen
Medizin nicht begründen. Sie sind aber gegebenenfalls als Kritik an der praktischen
Umsetzung der Medizin als "Anwendungs- und Handlungswissenschaft" ernst zu
nehmen und sollten für jeden Arzt Herausforderung und Verpflichtung zugleich sein,
derartige Defizite nicht erst entstehen zu lassen, um damit unter Respektierung der
Wünsche und möglicher Ängste von Patienten eine für sie wirksame und das
Überflüssige in Diagnostik und Therapie vermeidende Therapie zu gewährleisten.
Gegenüberstellungen wie "menschliche" versus "wissenschaftliche" oder
"Apparatemedizin", "chemische" versus "sanfte" Medizin, wie
auch im sogenannten Lannoye-Bericht (21), werden ohne Sachkenntnis und oft mit dem Versuch
der bewußten Diskriminierung der "Schulmedizin" vorgenommen. Die
wissenschaftliche Medizin ist Grundlage für eine humane Medizin und - von ärztlichem
Ethos bestimmt - immer auch eine Medizin für den ganzen Menschen. Auch die
wissenschaftliche Medizin ist fehlbar. Ihr Erkenntnisstand ist vorläufig und bedarf der
ständigen Verbesserung. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft dient
dieser Selbstkontrolle. Sie prüft ständig, ob der Einsatz "schulmedizinischer"
Mittel hinsichtlich Wirksamkeit und Sicherheit den wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht
wird, und muß, auch unter Umständen gegen den Widerstand von Kommerz und Lobbygruppen,
stets auf rational begründete therapeutische Strategien dringen. Den besonderen
Therapierichtungen fehlt ein vergleichbares Kontrollsystem. An diesem Mangel sind sie
erkennbar.
Forderung
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft wendet sich mit dieser Aufforderung
an Ärzte, Krankenkassen, Politiker und Patienten, die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Medizin zu achten, Bemühungen um eine rational fundierte Therapie zu fördern und so
Qualität und Bezahlbarkeit des Gesundheitswesens zu sichern. Eine solidarisch finanzierte
Krankenbehandlung kann sich nur auf das nachweislich Wirksame stützen. Wollen Patienten
wegen Befindlichkeitsstörungen oder aus anderen Beweggründen ergänzend mit alternativen
Methoden behandelt werden, so ist das zu respektieren. Diese Kosten können aber nicht zu
Lasten der Solidargemeinschaft gehen, weil diese sich zunehmend außerstande sehen wird,
schon die Behandlung akut auftretender und schwerwiegender chronischer Erkrankungen noch
hinreichend zu finanzieren (15). Auch Aus- und Weiterbildung müssen sich an den Kriterien
einer wissenschaftlichen Medizin orientieren.
Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 1998; 95: A-800-805
[Heft 14]
Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis, das über den
Sonderdruck beim Verfasser und über die Internetseiten
(unter http://www.aerzteblatt.de) erhältlich
ist.
Anschrift für die Verfasser
Prof. Dr. med. Knut-Olaf Haustein
Prof. Dr. med. Dietrich Höffler
Prof. Dr. med. Rainer Lasek
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