Arzneimittel-Richtlinien

gemäß § 94 Abs. 1 SGB V Ziff. 4.1 der Richtlinien ist wie folgt: Die Verordnung von nicht zugelassenen oder nicht registrierten Arzneimitteln und von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Indikationen ist unzulässig. Dies gilt auch für die Erprobung von Arzneimitteln. Die Verordnung von Mitteln, die nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht oder nur als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG verkehrsfähig sind oder außerhalb zugelassener Indikationen angewendet werden sollen, ist auf der Basis wissenschaftlichen Erkenntnismaterials als Heilversuch nur im Einzelfall zulässig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Krankenkasse. Damit steht jeder Arzt mit einem Bein im Gefängnis. Eine Vielzahl von Arzneimitteln ist für bestimmte Indikationen wirksam aber für diese Indikation nicht zugelassen. Oft sind es die einzigen Behandlungsmöglichkeiten für diese Indikation. z.B. L-Dopa Präparate bei restless legs.

Substanz

Wirksamkeit

Dosis in mg

Zulassungsstatus

Bemerkungen

Imipramin

+++

100-200

keine Zulassung

Wirksamkeit am besten belegt im Vergleich zu allen anderen Medikamenten, internat. Standardmedikament

Clomipramin

++

100-200

Phobien und Panikstörung

Fluvoxamin

++

100-200

keine Zulassung

Paroxetin

++

40-60

Phobien und Panikstörung

Citalopram

++

20-40

keine Zulassung

besser verträglich als Paroxetin

Fluoxetin

++

20-40

keine Zulassung

Alprazolam

+++

4-6

Phobien und Panikstörung

Benzodiazepin Abhängigkeitsrisiko

Moclobemid

+

300-600

keine Zulassung

Betablocker

0

keine Zulassung

Häufig von Internisten verwendet, in Studien unwirksam bei dieser Indikation

Valproat

0

keine Zulassung

Lithium

0

keine Zulassung

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur