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Leistungseinschränkungen, ungewöhnliche in Rentenverfahren |
Oft ergibt sich aus Rentengutachen ein erheblich
eingeschränktes Leistungsvermögen, bei dem sich dann besonders die Frage stellt
ob noch eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vorliegt oder ob nicht trotz
vollschichtiger Leistungsfähigkeit Rente gewährt werden muss. Da es sich um ein
häufiges und relevantes Problem, handelt hier Auszüge aus Urteilen-
Beurteilungen durch das BSG um für Gutachter und Antragsteller die Konsequenzen
aus den Einschränkungen nach oft schwer durchschaubaren juristischen Regel
durchschaubarer zu machen: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.5.1999, B 13 RJ
39/97 R: Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG auch bei
verbliebener Fähigkeit des Versicherten, noch vollschichtige Arbeiten zu
verrichten, EU vorliegen. Zunächst reicht bei der Prüfung von EU eine pauschale
Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld nicht aus, wenn eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung anzunehmen ist (vgl GrS des BSG in BSGE 80, 24, 33 = SozR
3-2600 § 44 Nr 8). Läßt sich auch in Anbetracht solcher Beeinträchtigungen eine
Verweisungstätigkeit benennen, kommt es weiter darauf an, ob entsprechende
Arbeitsplätze überhaupt zugänglich sind. Das BSG hat insoweit im Laufe der Zeit
eine Reihe von Konstellationen identifiziert und in einem Katalog
zusammengestellt, bei denen im Hinblick auf die Unüblichkeit der
krankheitsbedingt erforderlichen Arbeitsbedingungen oder wegen der Seltenheit
der noch in Betracht kommenden Arbeitsplätze die Gefahr einer praktischen
Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137,
139; bestätigt durch GrS des BSG in BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 65/97 R Allerdings kann nach
der Rechtsprechung des BSG auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten,
noch vollschichtige Arbeiten zu verrichten, EU oder BU bestehen. Zunächst ist
die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in
diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die Entbehrlichkeit der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit beurteilt
sich mit anderen Worten danach, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,
daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche
Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, oder ob ernste
Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherte mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl GrS des BSG aaO).
Das Bestehen einer derartigen Bezeichnungspflicht hängt danach in diesem
Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten
bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Die Frage, ob diese
Einschränkungen die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht
sein, erheblich begrenzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 =
SozR 3-2200 § 1247 Nr 23), ist zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären (vgl
Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - <zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen>): Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem
Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten
gefordert zu werden pflegen (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Durch
eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten
allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17
S 62; BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R -, Umdr S 5, <zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen>). Diesem ist es dann überlassen darzulegen,
daß er die betreffenden Verrichtungen ("Tätigkeiten der Art nach") als solche
nicht mehr ausführen kann oder inwiefern diese in der Arbeitswelt nur unter
Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen vorkommen, denen er nicht
gewachsen ist. Verbleiben insofern Zweifel, folgt die Prüfung, ob eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ
35/97 R - Umdr S 7). Der leicht mißverständliche Begriff der ungewöhnlichen
Leistungseinschränkungen umschreibt insofern grundsätzlich alle die
Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte
Arbeit" erfaßt werden, also in dieser Hinsicht nicht als "gewöhnlich" angesehen
werden können (vgl Loytved, NZS 1999, 276, 278; dazu auch BSG, Beschluß vom 14.
Dezember 1998 - B 5 RJ 184/98 B - <zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen>).
Demzufolge ist näher zu ermitteln, in welchem Umfang sich diejenigen
qualitativen Leistungseinschränkungen, die das Feld körperlich leichter
Tätigkeiten weiter einengen, zusammengenommen auf die Einsetzbarkeit des
Versicherten im Arbeitsleben auswirken (vgl BSGE 81, 15, 18 ff = SozR 3-2200 §
1247 Nr 23). Entscheidend kann beispielsweise sein, ob sich der als
geboten angesehene Wechselrhythmus (zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) nach den
Erfordernissen des Arbeitsablaufs richten darf oder ob der Kläger die
Möglichkeit haben muß, seine Körperhaltung jederzeit schmerzbedingt zu wechseln
(vgl dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 91/97 R -, Umdr S 6). Aus:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.8.2001, B 13 RJ 13/01 R Eine derartige
Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen in der Regel nicht
erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten
verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch
vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS
des BSG aaO). Anders verhält es sich bei Vorliegen einer Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen
Leistungsbehinderung (vgl BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Auch die
Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem
Zusammenhang von Bedeutung (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Die
Entbehrlichkeit der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit beurteilt
sich mit anderen Worten danach, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,
daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche
Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, oder ob ernste
Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherte mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl GrS des BSG aaO). Das
Bestehen einer derartigen Bezeichnungspflicht hängt danach in diesem
Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten
bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab und von der Frage, ob diese
Einschränkungen die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht
sein, erheblich begrenzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 =
SozR 3-2200 § 1247 Nr 23). Aus: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom
11.5.1999, B 13 RJ 15/97 R :Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt,
die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, so ist nach der
vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung
davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit
konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR
3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist
hingegen in der Regel nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr
zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten
Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO). Anders verhält es sich bei einem
Versicherten, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit
verrichten kann. Hat dieser keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es
für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG
darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze
vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch
ausfüllen kann. Dabei darf er auf solche Teilzeittätigkeiten nicht verwiesen
werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das ist der Fall,
wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem
Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann (vgl dazu BSGE 43, 75 ff =
SozR 2200 § 1246 Nr 13).
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einen bestimmten Patienten nützlich ist, kann einem anderen
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unterschiedliche Auffassungen. Soweit möglich wird hier
dargestellt woher die Informationen stammen. In den meisten Fällen
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Literatur würde manches sehr oberflächlich lassen. In der
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der Literatur zu orientieren. Auch dies ist nicht überall
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