Zumutbare Willensanstrengung

Juristischer Begriff in sozialmedizinischen Gutachten. Der sozialmedizinische Gutachter muss sich bei Probanden mit psychischen Störungen häufiger mit der Frage auseinandersetzen, ob mit zumutbarer Willensanstrengung die Hemmungen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, überwunden werden können. Wenn sich die Probanden nicht mehr leistungsfähig fühlen, muss der Gutachter die bestehende Symptomatik gegenüber Aggravation oder Simulation eindeutig abgrenzen. Liegt eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz vor, wird davon auszugehen sein, dass der Proband die Hemmungen, die einer Arbeitsaufnahme entgegen stehen, mit zumutbarer Willensanstrengung innerhalb von sechs Monaten (juristisch festgelegte Frist) überwinden kann. Wenn aus somatischer Sicht also ein zeitlich uneingeschränktes Leistungsvermögen besteht und keine leistungsmindernden psychopathologischen Auffälligkeiten bestehen, liegen die Voraussetzungen für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Wenn ein Proband die Hemmungen, die einer Arbeitsaufnahme entgegen stehen, mit zumutbarer Willensanstrengung nicht mehr überwinden kann, muss die Leistungsfähigkeit als aufgehoben betrachtet werden, unabhängig davon, dass ein zeitlich uneingeschränktes körperliches Leistungsvermögen besteht. Empfehlung der DRV Oktober 2001

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur